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Betriebsrat und Arbeitnehmervertretung MitbestimmungJean-Martin Jünger, Carsten GebelDie Mitbestimmungsrechtedes Betriebsrats in personellenAngelegenheitenVerlag Dashöfer
Jean-Martin Jünger, Carsten GebelDie Mitbestimmungsrechte desBetriebsrats in personellenAngelegenheitenVerlag Dashçfer GmbHFachinformationen . Business-Seminare . Online-MedienBarmbeker Straße 4a . 22303 HamburgTelefon: 040 413321-0 . Fax: 040 413321-10E-Mail: [email protected] . Internet: www.dashoefer.de
Stand: November 2015Copyright 2015 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg.Alle Rechte, insbesondere Titelrecht, Lizenzrecht und gewerbliche Schutzrechte sind imalleinigen Eigentum der Dashöfer Holding Ltd. Zypern.Alle Rechte sind vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitungsowie Übersetzung. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Druck, Fotokopie, elektronische oder andere Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlagesreproduziert werden.Die in diesem Werk enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erarbeitet, erfolgen aber wegen der uneinheitlichen Ergebnissein Forschung, Rechtsprechung und Verwaltung ohne Gewähr. Der Verlag haftet insbesondere nicht für den Inhalt der vorgestellten Internet-Seiten. Die Verantwortung für Inhaltund Funktion der Links liegt bei den jeweiligen Betreibern.Satz: Reemers Publishing Services GmbH, Luisenstraße 62, 47799 KrefeldDruck: Einfachmüller, 22041 Hamburg
InhaltsverzeichnisEinleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112Allgemeine personelle Angelegenheiten, §§ 92-95 BetrVG. . . . . . . . . . . . 21.1Personalplanung, § 92 BetrVG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21.1.1Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21.1.2Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.1.3Umfang der Beteiligungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41.1.4Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51.2Beschäftigungssicherung, § 92a BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.2.1Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.2.2Vorschlagrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.2.3Beratungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.2.4Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.3Ausschreibung von Arbeitsplätzen, § 93 BetrVG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.3.1Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.3.2Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.3.3Umfang der Rechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81.3.4Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81.4Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze, § 94 BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . 91.4.1Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91.4.2Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91.4.3Umfang der Beteiligungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .101.4.4Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .101.5Auswahlrichtlinien, § 95 BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .101.5.1Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .101.5.2Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .101.5.3Umfang der Beteiligungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.5.4Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Berufsbildung, §§ 96-98 BetrVG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132.1Förderung der Berufsbildung, § 96 BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .132.1.1Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
32.1.2Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .132.1.3Umfang der Beteiligungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .142.1.4Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .152.2Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung, § 97 BetrVG . . . . . . . . . .152.2.1Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .152.2.2Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .152.2.3Umfang der Beteiligungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .152.2.4Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .162.3Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, § 98 BetrVG. . . . . . . . . . . .162.3.1Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .162.3.2Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .172.3.3Umfang der Beteiligungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .172.3.4Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17Personelle Einzelmaßnahmen, §§ 99 – 105 BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183.1Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, § 99 BetrVG. . . . . . . . . .183.1.1Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .183.1.2Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .183.1.2Anwendungsbereich/Personelle Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203.1.3Umfang der Beteiligungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273.1.4Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303.2Vorläufige personelle Maßnahmen, § 100 BetrVG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313.2.1Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313.2.2Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323.2.3Umfang der Beteiligungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333.2.4Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343.3Zwangsgeld, § 101 BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353.4Mitbestimmung bei Kündigungen, § 102 BetrVG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363.4.1Umfang der Beteiligungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393.4.2Folgen unterlassener oder fehlerhafter Anhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473.4.3Streitigkeiten und Sanktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483.5Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen,§ 103 BetrVG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
3.6Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer, § 104 BetrVG. . . . . . . . . . . . . . . 52
EinleitungDie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gehören zu einem der wichtigstenArbeitsbereiche von Betriebsräten. Die umfangreichen Mitbestimmungsrechte inpersonellen Angelegenheiten sind im Betriebsverfassungsgesetz in den§§ 92-105 BetrVG geregelt. Zu den Personalfragen, bei denen der Betriebsrat einunterschiedlich stark ausgeprägtes Mitbestimmungsrecht hat, zählen insbesondere Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen.Der Gesetzgeber hat die personelle Mitbestimmung unterteilt in „Allgemeine personelle Angelegenheiten“ (§§ 92-95 BetrVG), „Berufsbildung“ (§§ 96-98 BetrVG)und „Personelle Einzelmaßnahmen“ (§§ 99-105 BetrVG). 2015 Verlag Dashöfer GmbH1
1Allgemeine personelle Angelegenheiten,§§ 92-95 BetrVGDas Mitbestimmungsrecht in allgemeinen personellen Angelegenheiten dientvornehmlich dazu, zu verhindern, dass der Arbeitgeber durch Grundsatzentscheidungen in diesem Bereich den Betriebsrat vor vollendete Tatsachen stellt unddadurch die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei nachfolgenden personellenEinzelmaßnahmen bereits im Vorfeld unzulässig beschränkt. Aus diesem Grundist der Betriebsrat bereits bei der Ausgestaltung dieser Grundsatzentscheidungenim personellen Bereich mit einzubeziehen.Zu den mitbestimmungspflichtigen allgemeinen personellen Maßnahmen zählen: Personalplanung (§ 92 BetrVG). Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG). Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG). Personalfragebogen, allgemeine Beurteilungsgrundsätze und Formulararbeitsverträge (§ 94 BetrVG). Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen undKündigungen (§ 95 BetrVG).1.1Personalplanung, § 92 BetrVG1.1.1EinleitungBei der Vorschrift des § 92 BetrVG handelt es sich um eine Art Generalklausel.Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Personalplanung“ existiert nicht.Unter Personalplanung versteht man, vereinfacht gesagt, die Gegenüberstellungvon Personalbestand und Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Dies beinhaltet sowohl die gegenwärtige Situation im Unternehmen alsauch längerfristige Prognosen und Entwicklungen. 2015 Verlag Dashöfer GmbH2
Die bereits hier einsetzende Mitbestimmung des Betriebsrats soll dazu beitragen,eine Objektivierung und bessere Transparenz personeller Maßnahmen für alleParteien zu ermöglichen.1.1.2AnwendungsbereichDie Personalplanung setzt sich regelmäßig aus mehreren Etappen zusammen.Am Anfang steht die Personalbedarfsplanung. Aus der erfolgten Gegenüberstellung von Personalbestand und Personalbedarf folgt die Entscheidung, ob Stellenabgebaut oder Neueinstellungen in Betracht gezogen werden müssen. DieserSchritt nennt sich Personaldeckungsplanung. In diesem Schritt wird ermittelt undbeurteilt, wie der zuvor ermittelte Bedarf gedeckt werden kann bzw. wie mitdem Personalüberschuss umzugehen ist.Auch die Frage nach möglichen Fortbildungen im Sinne einer Personalentwicklungsplanung ist hiervon umfasst (vgl. auch § 96 BetrVG – Förderung der Berufsbildung, s. unten).Aber auch die vom Arbeitgeber in Erwägung gezogene Möglichkeit, vorhandenen oder zukünftigen Personalbedarf durch den Einsatz externer Kräfte im Rahmen eines Werkvertrags zu kompensieren, kann nach der Rechtsprechung zueinem Beteiligungsrecht des Betriebsrats gem. § 92 BetrVG führen.Wichtig!Nach der Novellierung des BetrVG wurde in § 92 BetrVG der Absatz 3 eingefügt,der eine Beteiligung des Betriebsrats für Maßnahmen vorsieht, die der Gleichstellung von Männern und Frauen dienen sollen. Somit unterliegen auch Pläne fürdie Förderung von Frauen im Betrieb der Mitbestimmung des Betriebsrats.Nach Ermittlung der Ergebnisse aus der oben genannten Gegenüberstellungmündet die Personalplanung dann in der sogenannten Personaleinsatzplanungum die optimale Verknüpfung von Arbeitskräften und Arbeitsbedarf zu bewirken.Die Verteilung einzelner Arbeitnehmer auf bestimmte Arbeitsplätze wird jedochnicht von § 92 BetrVG erfasst, sondern unterfällt der Mitbestimmung desBetriebsrats nach § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen). 2015 Verlag Dashöfer GmbH3
Auch die Planung hinsichtlich der Kosten der Umsetzung der Personalplanungund insbesondere der Personaleinsatzplanung unterliegt der Beteiligung desBetriebsrats im Rahmen des § 92 BetrVG.Von der Mitbestimmung des Betriebsrats im Rahmen der Personalplanung nichterfasst sind Planungen ausschließlich für leitende Angestellte im Sinne des § 5Abs. 3 BetrVG. Mitbestimmungspflichtig hingegen sind Planungen für Qualifikationsmaßnahmen, die Arbeitnehmer dazu befähigen sollen, zu leitendenAngestellten des Unternehmens aufzusteigen.1.1.3Umfang der BeteiligungsrechteGemäß § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die „Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassendzu unterrichten“. Diese Unterrichtungspflicht betrifft den gesamten Bereich derPersonalplanung.Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist dabei begrenzt durch den Umfang dervom Arbeitgeber durchgeführten Personalplanungsmaßnahmen.Die Unterrichtung des Betriebsrats hat umfassend und unbeschränkt zu erfolgen, d. h. es bedarf zur Vollständigkeit auch der Vorlage entsprechender Unterlagen sowie Statistiken über Beschäftigte. Hierzu gehören auch Daten zur Fluktuation, zum Krankenstand etc. Eine Überlassung der Unterlagen ist nicht zwingenderforderlich, es genügt, wenn der Betriebsrat in angemessener Art und Weise Einblick erhält.Zudem muss die Unterrichtung des Betriebsrats rechtzeitig erfolgen. Rechtzeitigbedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat noch in einem so frühen Planungsstadium zu unterrichten hat, dass dieser noch seine Möglichkeiten der Einflussnahme ausschöpfen kann.Darüber hinaus hat der Arbeitgeber „mit dem Betriebsrat über Art und Umfangder erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten“, vgl. § 92 Abs1 S. 2 BetrVG. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift erstreckt 2015 Verlag Dashöfer GmbH4
sich das Beratungsrecht des Betriebsrats also nicht auf die gesamte Personalplanung, sondern lediglich auf Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen unddie Vermeidung von Härten.Die bloße Personalbedarfsplanung, die noch keine konkreten Maßnahmen mitsich bringt, unterliegt demzufolge noch nicht dem Beratungsrecht des Betriebsrats. Auch über das jeweilige Anforderungsprofil der Arbeitsplätze darf derArbeitgeber unabhängig vom Betriebsrat weiter alleine entscheiden. Eine freiwillige Beratung ist selbstverständlich möglich und auch in manchen Fällen durchaussinnvoll.InitiativrechtDem Betriebsrat steht gem. § 92 Abs. 2 BetrVG eine Art Initiativrecht zu, da dieseVorschrift dem Betriebsrat das Recht gewährt, dem Arbeitgeber Vorschläge fürdie Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung zu machen.Besteht überhaupt keine Personalplanung, ist der Betriebsrat jedoch auf sein Vorschlagrecht begrenzt, erzwingen kann er eine Personalplanung durch denArbeitgeber nicht.1.1.4Streitigkeiten und SanktionenVerletzt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflichten aus § 92 BetrVG, hat dieszunächst keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Personalplanung bzw. derMaßnahme. Dem Arbeitgeber droht jedoch gem. § 91 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 121BetrVG ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR.Bei groben Verstößen des Arbeitgebers kann auch ein Verfahren gem. § 23Abs. 3 BetrVG in Betracht kommen. In diesem Verfahren kann der Betriebsratbeim zuständigen Arbeitsgericht beantragen, dass gerichtlich festgestellt wird,dass der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nachzukommen hat bzw. dasser Maßnahmen zu unterlassen hat. 2015 Verlag Dashöfer GmbH5
Die AutorenJEAN-MARTIN JÜNGER ist als Rechtsanwalt in der renommierten Bürogemeinschaft Bretschneider und Kollegen in Mannheim tätig, Schwerpunkt Arbeitsrecht.Er ist Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Veröffentlichungen und verfügt über einemehrjährige Erfahrung als Referent im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2004 ist er Lehr beauftragter für das Fach Arbeitsrecht im Studiengang Wirtschafts- und Arbeitsrechtan der Fachhochschule Heidelberg sowie der DHBW Mannheim. Daneben istJean-Martin Jünger Moderator und Ambassador der Gruppe „Arbeitsrecht“ sowie „AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz“ bei dem Netzwerk XING.CARSTEN GEBEL ist seit Oktober 2015 als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig,zuvor war er seit 2011 als Rechtsanwalt in den Bereichen Arbeitsrecht, Lebensmittelrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Internetrecht in der Kanzlei k r kropfrehberger,seit 2014 kk kropf kollegen, tätig. In seinem Schwerpunkt Arbeitsrecht wirkt eraußerdem als Referent und Autor. Er ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV)und im Saarländischen Anwaltverein (SAV).Fachinformationen für Ihren BerufsalltagMit einem umfangreichen Programm an Fachbroschüren in elektronischer Form (Edocs) und imPrintformat (Eprints) greift der Hamburger Wirtschaftsverlag Dashöfer zahlreiche interessanteThemen auf – vom Arbeitsrecht über Steuerfragen bis hin zum Patentrecht oder zur Persönlichkeitsentwicklung. Das Themenspektrum ist groß und wächst stetig.Unser Programm teilt sich in unterschiedliche Rubriken auf. In jeder Rubrik finden Siekontinuierlich neue Themen: Arbeitsrecht und Personal Steuern, Finanzen und Controlling Bauwesen und Architektur Betriebsrat und ArbeitnehmervertretungUnternehmensführung undManagement Öffentliche Verwaltung und Non-ProfitOrganisationen Frau und Beruf Vertrieb und MarketingSoziale Kompetenz Zoll und Außenhandel Expertinnen und Experten schreiben kompakt, aktuell und informativ. Unser Ziel ist es,Fachwissen auf den Punkt zu bringen.Nähere Informationen zu den einzelnen Bereichen finden Sie unterwww.dashoefer.de/FachliteraturVerlag Dashöfer GmbH· Fachinformationen· Business-Seminare· Online-MedienBarmbeker Straße 4a · 22303 HamburgTelefon: 040 413321-0Fax:040 413321-11E-Mail: [email protected]: www.dashoefer.de19,80 dzzgl. gesetzl. MwSt.ISBN 978-3-89236-099-5
Kündigungen (§ 95 BetrVG). 1.1 Personalplanung, § 92 BetrVG 1.1.1 Einleitung Bei der Vorschrift des § 92 BetrVG handelt es sich um eine Art Generalklausel. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Personalplanung“ existiert nicht. Unter Personalplanun