
Transcription
WORKSHOP 1:DIE BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG
1. Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung2. Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG3. Weitere Beteiligungsrechte des BR4. Folgen der betriebsbedingter Kündigung
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungGrundvoraussetzungen einer ordentlichenKündigung Wirksame Kündigungserklärung Schriftform § 623 BGB Ausspruch von Kündigungsberechtigten Zugang Keine ordentliche Unkündbarkeit Kein besonderer Kündigungsschutz Anhörung Betriebsrat § 102 BetrVG Soziale Rechtfertigung § 1 KSchG
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungSofern KSchG anwendbar:Es muss ein Kündigungsgrund vorliegen(§ 1 Abs. 2 KSchG) Personenbedingter Grund Verhaltensbedingter Grund oder Betriebsbedingter Grund
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungDamit eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, müssengemäß § 1 Abs. 2, 3 KSchG folgenden Kriterien erfüllt sein:1Betriebliche Erfordernisse2Dringende betriebliche Erfordernisse3Sozialauswahl
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungUnternehmerische Entscheidung1BetrieblicheErfordernisse2Dringende betrieblicheErfordernisse3SozialauswahlVorliegen einer unternehmerischenEntscheidung führt zum Wegfall derBeschäftigungsmöglichkeit des für dieKündigung vorgesehenenAN am ursprünglichen Arbeitsplatz(spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist).
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungAußer- oder fordernisseInnerbetriebliche Gründe können sein2Dringende betrieblicheErfordernisse Stilllegung, Verlegung, Zusammenschlussvon Betriebsteilen3Sozialauswahl Rationalisierung, Änderung OrganisationAußerbetriebliche Gründe können sein Auftragsmangel Unzureichende Produktivität
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungKausaler Wegfall Erfordernisse2Dringende betrieblicheErfordernisse3Sozialauswahl Was unternehmerisch erforderlich ist,bestimmt subjektiv der Unternehmer AG muss aber gerichtlich nachprüfbardarlegen, dass die unternehmerischeEntscheidung kausal für den Entfall derursprünglichen betrieblichen Beschäftigungsmöglichkeit ist, d.h. der AG muss einschlüssiges und durchführbares Konzeptdarlegen
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungErforderlichkeit einer Kündigung1BetrieblicheErfordernisse2Dringende betrieblicheErfordernisse3Sozialauswahl Keine Beschäftigungsmöglichkeit aufanderem freien, gleichwertigen Arbeitsplatzim Betrieb oder im Unternehmen(nicht erzwingbar: Konzern) Keine sonstigen Maßnahmen zurVermeidung der Kündigung möglich(milderes Mittel?)
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungErforderlichkeit einer Kündigung1BetrieblicheErfordernisse2Dringende betrieblicheErfordernisse3SozialauswahlKein milderes Mittel, wie zum Beispiel: Weiterbeschäftigung zu schlechterenBedingungen/Änderungskündigung Weiterbeschäftigung nach Umschulungs/Fortbildungsmaßnahmen Teilzeitarbeit Kurzarbeit
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungSozialauswahl1BetrieblicheErfordernisse Unter mehreren vergleichbaren AN ist sozialstärksten zu kündigen (3-stufiges Vorgehen)2Dringende betrieblicheErfordernisse Sozial stärker ist, wer am wenigsten aufseinen Arbeitsplatz angewiesen ist3Sozialauswahl Die getroffene Sozialauswahl ist gerichtlichüberprüfbar
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungSchritt 1 der Sozialauswahl:Einbeziehung in die SozialauswahlEinzubeziehen sind1BetrieblicheErfordernisse2Dringende betrieblicheErfordernisse die AN des Betriebs( Betriebsbezogenheit; nichtUnternehmens- oder Konzernbezogenheit!)Sozialauswahl die miteinander vergleichbar sind( Vergleichbarkeit)3
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungSchritt 1 der Sozialauswahl:Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl1BetrieblicheErfordernisse2Dringende betrieblicheErfordernisse3Sozialauswahl Grundsatz: Einbeziehung nur der ANdesjenigen Betriebs, in dem dieWeiterbeschäftigungsmöglichkeit entfällt Aber innerhalb des gesamten Betriebs, d.h.keine Beschränkung auf Betriebsteile odereine Betriebsabteilung; Sozialauswahl ist„abteilungsübergreifend” (BAG)
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungSchritt 1 der Sozialauswahl:Identifikation aller miteinander vergleichbaren („austauschbaren“) AN im Betrieb1BetrieblicheErfordernisse Prinzip der horizontalen Vergleichbarkeit(gleiche Hierarchie-Ebene im Betrieb)2Dringende betrieblicheErfordernisse Vergleichbar sind dabei nur die AN, dieAG ohne Änderungskündigung von einemauf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann3Sozialauswahl
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungSchritt 2 bei der Sozialauswahl1BetrieblicheErfordernisse2Dringende betrieblicheErfordernisse3SozialauswahlHerausnahme der unkündbaren,aber vergleichbaren AN Schwangere, Elternzeit Schwerbehinderte, Gleichgestellte Betriebsrat, Wahlvorstand Vertrauensperson Ordentlich unkündbar befristet Beschäftigte Tariflich unkündbare AN
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung§ 1 Abs. 3 Satz 2KSchGHerausnahme betriebswichtiger AN„In die soziale Auswahl nach Satz 1 sindArbeitnehmer nicht einzubeziehen, derenWeiterbeschäftigung, insbesondere wegenihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungenoder zur Sicherung einer ausgewogenenPersonalstruktur des Betriebs, im berechtigtenbetrieblichen Interesse liegt.“
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung3. Schritt bei der Sozialauswahl1BetrieblicheErfordernisse2Dringende tigung dieser vier Kriterien(§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) Dauer der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Unterhaltspflichten Schwerbehinderung
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungKein starres Schema –Einzelfall Bewertung1BetrieblicheErfordernisse2Dringende betrieblicheErfordernisse3SozialauswahlWichtig! Es gibt keinen allgemeinverbindlichenBewertungsmaßstab dafür, wie dieeinzelnen Sozialdaten zueinander insVerhältnis zu setzen sind Nach § 1 Abs. 3 KSchG muss AG sozialeGesichtspunkte nur ‚ausreichend’berücksichtigen
1 Beispiel für PunkteschemamaximalNeyses120 PunkteBAG185 PunkteBetriebl. Entsch. Punkte4055 Bis zu 20 Jahren 0 1 Für jedes weitere Lebensjahr 1 1 4075 Bis zu 10 Dienstjahren je Jahr 1 1 Ab 11. Dienstjahr je Jahr 1 2 4055 Verheiratet mit einem vollberufstätigen Partner 0 0 Allein stehend 5 5 ngenmaximalmaximalmaximalVerheiratet mit einem nicht bzw. nicht voll berufstätigen Partner bis zu108 Je weitere unterhaltsberechtigte Person bis zu75 5 1 Schwerbehinderung mit 50 %über 50 % je 10%
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungBeteiligung des BR bei der Sozialauswahl1BetrieblicheErfordernisse Mitbestimmung bei Einführung einesPunktesystems nach § 95 Absatz 1 BetrVG2Dringende betrieblicheErfordernisse Initiativrecht des BR in Betrieben mit mehrals 500 AN nach § 95 Absatz 2 BetrVGSozialauswahlFolge: Überprüfung der Sozialauswahl nur aufgrobe Fehlerhaftigkeit § 1 Abs. 4 BetrVG,wenn in BV geregelt!3
1 Voraussetzungen einer betriebsbedingten eine anderweitigeBeschäftigungsmöglichkeit imUnternehmenSozialauswahlIdentifikation derhorizontalvergleichbaren AN imBetrieb3kausal fürEntfall der bisherigenBeschäftigungsmöglichkeit im BetriebKeine sonstigeMöglichkeit zurKündigungsvermeidungHerausnahme der nichtzu kündigenden, abervergleichbaren ANVergleich derSozialdaten
1. Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung2. Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG3. Weitere Beteiligungsrechte des BR4. Folgen der betriebsbedingter Kündigung
2 Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVGBei der Anhörung gem. § 102 BetrVG istzu beachten AG muss BR im Vorfeld zur Kündigungbeteiligen AG hat dem BR Gelegenheit zurStellungnahme zu geben Ausreichend Zeit zur Stellungnahme(Wochen-Frist) Ausreichende Information an den BR überdie aus Sicht des AG maßgeblichenKündigungsgründe (Mitteilungsinhalt)
2 Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVGMitteilungsinhalte desAnhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG Personalien Kündigungsgründe Art der Kündigung Kündigungsfrist Kündigungstermin
2 Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVGZusätzliche Mitteilungsinhalte beibetriebsbedingter Kündigung Inner- bzw. außerbetrieblichen Gründen Hierauf gestützte Unternehmerentscheidung Kausalität für den Wegfall des Arbeitsplatzes
2 Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVGZusätzliche Mitteilungsinhalte beibetriebsbedingter KündigungInsbesondere dann, wenn Sozialauswahl nötig,jedenfalls zusätzlich: Soziale Grunddaten aller aus Sicht des AGuntereinander vergleichbaren AN Begründung für Herausnahme der aus Sichtdes AG nicht zu kündigenden AN Begründung, weshalb aus Sicht des AG,nach Vergleich der Sozialdaten, der zukündigende AN am sozial stärksten ist
2 Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVGMöglichkeiten des Betriebsrats, auf dieAnhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG zureagieren Der Kündigung zustimmen Die Frist verstreichen lassen Bedenken äußern Bei ordentlicher betriebsbedingterKündigung: qualifiziert widersprechen
2 Qualifizierter Widerspruch § 102 Absatz 3 BetrVGVoraussetzungen für einen qualifizierten Widerspruchgem. § 102 Abs. 3 BetrVG (Nr. 1): Fehler bezüglich sozialer Gesichtspunkte (Nr. 2): Verstoß gegen Auswahlrichtlinie (Nr. 3): Zu kündigender AN im Unternehmen an anderem Arbeitsplatzweiterbeschäftigbar (Nr. 4): Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulung / Fortbildungmöglich (Nr. 5): Weiterbeschäftigung bei Vertragsänderung möglich und AN hiermiteinverstanden
2 Qualifizierter Widerspruch § 102 Absatz 3 BetrVGVoraussetzungen für einenqualifizierten Widerspruch gem.§ 102 Abs. 3 Nr. 3–5 BetrVG Arbeitsplatz muss frei sein oder in absehbarer Zeit nach Ablauf derKündigungsfrist frei werden oder durch Leiharbeitnehmer besetzt sein.Wichtig: Der konkrete Arbeitsplatz mussbenannt werden.
2 Qualifizierter Widerspruch § 102 Absatz 3 BetrVGVoraussetzungen für einenqualifizierten Widerspruch gem.§ 102 Abs. 3 Nr. 3–5 BetrVG Zumutbarkeit von Umschulungs- undFortbildungsmaßnahmen kann nur imEinzelfall beurteilt werden. Die Beweislastfür die Unzumutbarkeit trägt AG Betroffene AN muss mit Änderung derVertragsbedingungen (Nr. 5) einverstandensein. BR muss ihn vor seinerStellungnahme dazu anhören
2 Qualifizierter Widerspruch § 102 Absatz 3 BetrVGVoraussetzungen für einen qualifiziertenWiderspruch gem. § 102 Abs. 3 BetrVG Der Widerspruch hat per BR-Beschluss zuerfolgen Der Widerspruch hat schriftlich unterkonkreter Mitteilung derWiderspruchsgründe zu erfolgen Der Widerspruch hat innerhalb derAnhörungsfrist (ordentliche Kündigung:1 Woche) zu erfolgen
2 Qualifizierter Widerspruch § 102 Absatz 3 BetrVGFolge eines qualifizierten Widerspruchs:Bei wirksamem qualifiziertem Widerspruchdes BR zur beabsichtigten ordentlichenKündigung eines AN kann AN vom AGfür die Dauer eines Kündigungsrechtsstreitsgrundsätzlich die Weiterbeschäftigung zuunveränderten Arbeitsbedingungen verlangen(§ 102 Abs. 5 BetrVG).
2 Qualifizierter Widerspruch § 102 Absatz 3 BetrVG§ 1 Abs. 2 Satz 2u. 3 KSchGWeitere mögliche Folge:Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt(absolute Sozialwidrigkeit), wenn sie gegen eine Richtlinie i.S.d. § 95 BetrVGverstößt, oder der AN weiterbeschäftigt werden kann(auch nach Umschulung / Fortbildung), oder eine Weiterbeschäftigung zu geändertenBedingungen möglich und Zustimmung desAN und der BR aus einem dieser Gründewirksam qualifiziert widersprochen hat.
2 Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVGBei unterbliebener oder fehlerhafterAnhörung des BR ist die Kündigungunwirksam (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
1. Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung2. Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG3. Weitere Beteiligungsrechte des BR4. Folgen der betriebsbedingter Kündigung
3 Weitere Beteiligungsrechte des BRUnterrichtung/Stellungnahmebei Massenentlassung(§ 17 KSchG)Anhörung(§ 102 Abs. 1 BetrVG)Widerspruch(§ 102 Abs. 3 BetrVG)Beteiligungsrechte desBRAuswahlrichtlinien(§ 95 BetrVG)Einführung Kurzarbeit(§ 87 Abs. 1 Nr. 3BetrVG)Interessenausgleich(mit Namensliste)(§ 112 Abs.1 S. 1 BetrVG)Abschluss eines Sozialplans(§ 112 Abs.1 S. 2 BetrVG)Beratungs- & Vorschlagsrecht(Beschäftigungssicherung)(§ 92 a BetrVG)
3 Weitere Beteiligungsrechte des BR§ 1 Abs. 5 Satz 1-2KSchG„Sind bei einer Kündigung auf Grund einerBetriebsänderung nach § 111 BetrVG die AN,denen gekündigt werden soll, in einemInteressenausgleich zwischen AG und BRnamentlich bezeichnet, so wird vermutet, dassdie Kündigung durch dringende betrieblicheErfordernisse ( ) bedingt ist. Die sozialeAuswahl der AN kann nur auf grobeFehlerhaftigkeit überprüft werden.( )“
3 Weitere Beteiligungsrechte des BRVoraussetzungen Betriebsänderung geplant,§ 111 Satz 3 BetrVG Wirksamkeit von Interessenausgleich undNamensliste Betriebsänderung für Kündigung kausal Kündigung nach Interessenausgleich/Namensliste ausgesprochen
3 Weitere Beteiligungsrechte des BRErstellen der Namensliste AG kann BR nicht zum Erstellen einerNamensliste zwingen Wird ein Interessenausgleich mitNamensliste abgeschlossen, sindBetriebszugehörigkeit, das Lebensalter, dieUnterhaltspflichten und dieSchwerbehinderung zu berücksichtigen Die Auswahl kann in Form einerPunktetabelle erfolgen (§ 1 Abs. 4 KSchG)
3 Weitere Beteiligungsrechte des sseKeineanderweitigeBeschäftigungsmöglichkeit imUnternehmen3SozialauswahlIdentifikation derhorizontalvergleichbarenAN im Betriebkausal fürEntfall derbisherigenBeschäftigungsmöglichkeit imBetriebKeine sonstigeMöglichkeit zurKündigungsvermeidungHerausnahme dernicht zukündigenden,abervergleichbarenANVergleich derSozialdaten Vermutung des Vorliegens dringenderbetrieblicher Erfordernisse Beschränkung der Prüfung der sozialenAuswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit BR-Anhörung gem. § 102 BetrVG ist trotzNamensliste erforderlich.Allerdings kann die Anhörung mit denInteressenausgleichs-Verhandlungenverbunden werden
1. Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung2. Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG3. Weitere Beteiligungsrechte des BR4. Folgen der betriebsbedingter Kündigung
4 Folgen der betriebsbedingten KündigungNach Ablauf der Kündigungsfrist gilt dasArbeitsverhältnis (zunächst einmal) alsbeendet!Achtung:Es besteht grundsätzlich keinen gesetzlichenAnspruch auf eine Abfindung!
6 Folgen der betriebsbedingten KündigungAusnahme:Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG Schriftlicher Hinweis des AG inKündigungserklärung, dass AN beiVerstreichen lassen der gesetzlichenKlagefrist eine Abfindung beanspruchenkann dies kann AG freiwillig entscheiden! AN erhebt keine Kündigungsschutzklageinnerhalb der 3-wöchigen Frist des§ 4 KSchG
4 Folgen der betriebsbedingten Kündigung§§ 4, 7 KSchGACHTUNG!!! Um die Unwirksamkeit einer Kündigunggeltend zu machen, muss innerhalb 3 (!!!)Wochen ab Zugang der KündigungKündigungsschutzklage erhoben werden Sonst wäre die Kündigung ohne Weiteresrechtswirksam Auch wenn sie eigentlich grundlos bzw.fehlerhaft wäre
2 Qualifizierter Widerspruch § 102 Absatz 3 BetrVG §1 Abs. 2 Satz 2 u. 3 KSchG Weitere mögliche Folge: Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (absolute Sozialwidrigkeit), wenn sie gegen eine Richtlinie i.S.d. §95 BetrVG verstößt, oder der AN weiterbeschäfti