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Einleitung derWas Betriebsräte beiVereinbarungen zum mobilenArbeiten/Homeoffice beachtensollten.DBV – Gewerkschaft der Finanzdienstleister

Mobiles Arbeiten - HomeofficeSehr geehrte Damenund Herren,Liebe Kolleginnen und Kollegen,die Digitalisierung spielt heute eine große Rolle inder Arbeitswelt. Der Aspekt der digitalenArbeitskultur hält immer mehr Einzug in dieUnternehmen. Die Arbeit ist mobiler geworden undkann außerhalb des Bürosohne starreArbeitszeitregelungen von überall erledigt werden.Die Covid-19 Pandemie hat die Akzeptanz vonHomeoffice erheblich beschleunigt. Auf einmal istes nahezu für jedem Arbeitsplatz möglich, auch fürsolche, bei denen Homeoffice und mobile Arbeitbisher abgelehnt wurde. Innerhalb kürzester Zeitwurden technische Voraussetzungen geschaffenund Regelungen getroffen.Ute BeeseDBV-GeschäftsstellenleiterinGeschäftsstelle HannoverWie können Betriebsräte ihre Kolleginnen undKollegen aber vor Missbrauch schützen? DieseBroschüre dient als Hilfestellung und zeigt auf, rung beachten sollten.1

Mobiles Arbeiten - HomeofficeInhaltIWas mobile Arbeit und Homeoffice unterscheidetIIBeteiligungsrecht BetriebsratIIIEckpunkteIVRegelungspunkte für eine Betriebsvereinbarung2

Mobiles Arbeiten - HomeofficeKapitel Nr. 1: Was mobile Arbeit und Homeoffice ides Arbeiten)alternierendeHomeoffice, das im Gesetz Telearbeit heißt (§ 2Abs. 7 ArbtStättV), bezieht sich auf Tätigkeiten, dieArbeitnehmer von zu Hause aus erledigen (und nurvon dort). Alternierende (hybride) Telearbeit ist dasArbeiten am betrieblichen Arbeitsplatz und von zuHause aus. Hier bedarf es genaue Absprachen,wann Präsenz am Arbeitsplatz erforderlich ist. Diesist auch dann wichtig, wenn z.B. Wohnort und Büroin anderen Bundesländern liegen. Es gilt immer dieFeiertagstabelle des geplanten Arbeitsortes.Bei „Telearbeit“ gelten die gleichen Auflagen fürden Arbeitsplatz zu Hause zur Anwendung wie fürden im Unternehmen. Der Arbeitsplatz imHomeoffice unterliegt daher auch den sichtlichErgonomie,Lichtverhältnisse,Möblierung, etc.Mobile ArbeitArbeitnehmer arbeiten von wo sie möchten, vonzu Hause, dem Café oder unterwegs. MancheArbeitgeber legen aus steuerlichen Gründen Wertdarauf, dass die Arbeit aus dem Inland erledigtwird. Dies sollte man auch beachten. Für dasArbeiten an verschiedenen Orten sind dieAuflagen allgemeiner und weiter gefasst.Besteht ein Rechtanspruch?Ein Rechtsanspruch auf Homeoffice / mobilesArbeiten besteht seitens der Arbeitnehmer nicht.Der Arbeitgeber kann wiederum keinen srecht (§ 106 GewO) durchsetzen. Esbedarf in jedem Fall der Zustimmung desMitarbeiters.SARS-Cov-2 ArbeitsschutzverordnungDer Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall vonBüroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeitenanzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnungauszuüben, wenn keine zwingenden betrieblichenGründe entgegensprechen.“Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nur ausdringenden betrieblichen Gründen ablehnen.3

Mobiles Arbeiten - HomeofficeKapitel Nr. 2 – BeteiligungsrechteEinführung von mobilem ArbeitenBei der Einführung von mobilem Arbeiten undHomeOfficewerdenzahlreicheBeteiligungsrechte des Betriebsrates berührt. Diesgilt allerdings nur, soweit es um eine kollektive Einoder Durchführung geht. Vereinbart ein einzelnertArbeitnehmer mit dem Arbeitgeber mobilesArbeiten oder Homeoffice ist der Betriebsrat nichtzu beteiligen.Sobald ein Arbeitgeber die Einführung vonmobilem Arbeiten/Homeoffice plant, hat er denBetriebsrat nach § 90 BetrVG zu informieren. Diesmuss so rechtzeitig geschehen, dass derBetriebsrat Vorschläge und Bedenken im RahmendersichanschließendenBeratungnochVorbringen kann.tBei der Entscheidung über die Einführung cht. Er kann die Einführung vonmobilem Arbeiten und / oder Homeoffice alsonicht hte kommen in Betracht: Einführung mobiles Arbeiten § 90 Abs. 2BetrVGSachverständiger § 80 Abs. 3 BetrVGVerhaltensregel § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVGArbeitszeit § 87 Abs. 1 Nr. 2 3Arbeits- und Gesundheitsschutz § 87 Abs. 1Nr. 7Personalplanung § 92 BetrVGLeistungs- und Verhaltenskontrolle § 87Abs. 1 Nr. 1 6ÄnderungdesArbeitsplatzes,derArbeitsumgebung § 91 BetrVGAuswahlrichtlinien § 95 Abs. 1 und 2 BetrVGVersetzung § 99 BetrVGBetriebsänderung § 111 BetrVGDie Einführung von Homeoffice kann eineBetriebsänderung gem. § 111 BetrVG darstellen,wenn sie eine Verlegung eines bsorganisation kommt als Betriebsänderungin Betracht. Der Betriebsrat kann dann über einenInteressenausgleich und Sozialplan verhandeln.BetriebsvereinbarungWill der Arbeitgeber das mobile Arbeiten ng abschließen. Diese sollteauch Planungssicherheit geben, und u.a. auchRegelungen, wie und mit welchem VorlaufHomeoffice durch den Arbeitgeber unterBeteiligung des Betriebsrates eingeführt und auchbeendet wird, beinhalten.Auf den folgenden Seiten zeigen wir auf, welchePunkte aus unserer Sicht wichtig sind und barung Beachtung finden sollten,wie z.B. zur Arbeitszeit, Gesundheitsschutz,Arbeitsmittel, Stellung der ten/Homeoffice haben wir Regelungen fürBetriebsvereinbarungen ausgearbeitet. DieseAusarbeitung dient lediglich der Unterstützung.Kapitel Nummer 2 – EnBetriebsräte solltendie in dem Betriebvorherrschenden Gegebenheiten gelungen treffen.Ansprechpartner der Arbeitsgruppe:Ute Beese, DBV Geschäftsstelle Hannover,E-Mail: [email protected]

Mobiles Arbeiten - HomeofficeKapitel Nr. 3 – EckpunkteAus DBV-Sicht notwendige RegelungsinhalteSchaffung eines Anspruchs auf Homeoffice beigleichzeitiger Freiwilligkeit für Beschäftigte. Vorrangfür hybride Modelle – Arbeiten teilweise von zuHause und teilweise im BüroStärkung des Miteinanders der Beschäftigten durchBereitstellung von Budgets für gemeinsameVeranstaltungen der Teams / Abteilungen.Schulung der Vorgesetzten hinsichtlich des Führensauf Distanz / virtuellem uss und Strom durch Zahlungeiner ln, insbesondere Bürostühlenund Schreibtischen, oder Gewährung vonErstattungspauschalenUnterstützung bei technischen Störungen durchdas Unternehmen-Schaffung klarer Arbeitszeitregeln.-Der Arbeitgeber bleibt sowohl bei dermobilen Arbeit, als auch im Homeoffice fürdie Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes(ArbZG) verantwortlich.Manche Unternehmen „ermutigen“ ihreBeschäftigtenzurNutzungeigenerEndgeräte (bring your own device), umdann anschließend bei technischenProblemen keinen Support zu gewähren.Sicherstellung des .betrieblichen--Die Pflicht zur Erreichbarkeit des Mitarbeitersim Homeoffice sollte geklärt werden.TechnischeÜberwachungderBeschäftigten nur im Rahmen gesetzlicher,verpflichtender Vorgaben zulässig-Nutzung der Videofunktion freiwilligdiePlanungssicherheit durch Spielregeln, wie und mitwelchemVorlaufHomeofficedurchdenArbeitsgeber - unter Beteiligung des BR - eingeführtbzw. auch beendet wird.Beschäftigte sollten frei entscheiden können, inwelchem Umfang und an welchen Tagen sie mobilarbeiten und wann sie im Büro zes durch den Arbeitgeber – odervollständige Erstattung-Bereitstellung der technischen Ausstattungwie, Rechner / ausreichend großer Monitor/ Mobiltelefon / Headset durch denArbeitgeber – oder vollständige ErstattungVersicherungsschutzbeiHomeoffice onGruppenversicherungen, bis durch denGesetzgeber die Arbeitsstättenverordnungklargestellt ziertenFehlern,oderHardwarebeschädigung oder -verlust-imbeibeiMinimum sollte die Begrenzung auf großfahrlässige oder vorsätzliche Fälle sein.Virtueller Zugang zu den BeschäftigtenBetriebsräte und Gewerkschaftenfür5

Mobiles Arbeiten - HomeofficeKapitel Nr. 3 – Regelungspunkte für eineBetriebsvereinbarungMobiles Arbeiten undHomeoffice gehen einher mitgroßer Flexibilität fürBeschäftigte,birgt aber auch Gefahren, wiedie Entgrenzung von Arbeit undPrivatleben.Daher benötigen dieUnternehmen und Beschäftigtenachvollziehbare Regelungen.6

Mobiles Arbeiten - HomeofficeKapitel Nr. 4 – Regelungspunkte fürBetriebsvereinbarungenPräambel und BegriffsdefinitionWarum wird das mobile Arbeiten eingeführt?Welche Form wird eingesetzt, mobiles Arbeiten,Homeoffice, hybride Form?Vorteile für dieaufzeigen, z.B.--KolleginnenundKollegenVereinbarkeit von Familie und Beruf(BetreuungvonKindern,Pflegebedürftigen)Mehr Gestaltungsfreiheit und Flexibilität inzeitlicher und auch örtlicher HinsichtGeltungsbereichDie Tätigkeiten der Beschäftigten müssen ausbetrieblicher Sicht für die mobile Arbeit /Homeoffice geeignet sein.BeantragungDer Wunsch an der Teilnahme von mobilemArbeiten und Homeoffice kann seitens derBeschäftigten gegenüber dem Vorgesetzten oderdem Personalbereich geltend gemacht werden.Eine Ablehnung seitens des Arbeitgebers mussgegenüber dem Beschäftigten schriftlich unterAngabe von Gründen erklärt werden.Der Betriebsrat ist darüber zu informieren.Für welche Standorte / Betriebe / Geschäftsstellenund für welche Beschäftigten kommt mobilesArbeiten / Homeoffice in Betracht.Wird der Umfang der Teilnehmenden ssen werden?VereinbarungArbeitgeberFreiwilligkeit für die BeschäftigtenIn dieser Vereinbarung werden u.a. zur besserenPlanbarkeit für die Beschäftigten Widerrufs/Kündigungsregelungen vereinbart.Die Teilnahme am mobilen Arbeiten/Homeofficeist freiwillig, Eine Verpflichtung, die Arbeitsleistungaußerhalb des betrieblichen Arbeitsortes zuerbringen, besteht für die Beschäftigten nicht.Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründenerfolgen. Daraus dürfen den Beschäftigten keineNachteile entstehen.Persönliche VoraussetzungenDie Beschäftigten müssen die Möglichkeit haben,zu Hause einen Arbeitsplatz einzurichten, von demaus sie ungestört ihre Arbeitsleistung erbringenkönnen.zwischenBeschäftigtenundDie Einrichtung eines mobilen Arbeitsplatzes rtragzwischenArbeitgeberundBeschäftigten.Der Arbeitgeber hat die Kündigung gegenüberden Beschäftigten zu begründen.Mögliche Gründe seitens des Arbeitgebers:- Vorliegen dringender betrieblicher Gründe-Wechsel auf eine andere Stelle / Position-Bei einer nachweisbaren erheblichenLeistungsminderung im Vergleich zurLeistung im Betrieb.7

Mobiles Arbeiten - HomeofficeArbeitszeit und ZeiterfassungBetriebliche ZuordnungDie Arbeitszeit im mobilen Arbeiten undHomeoffice richtet sich nach den aelRegelungen. Die Erledigung der apitelArbeitszeitregelungen erfolgen und die Ruhezeitensind einzuhalten.Die Beschäftigten bleiben dauerhaft et.Zum Schutz der Beschäftigten vor gelungen, durch Vorgabe barkeit, vereinbart.Die Arbeitszeiten sind nach den betrieblichenRegelungen zu erfassen und zu vergüten.Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem.§ 87 BetrVG sind zu beachten.MehrarbeitBei der mobilen Arbeitszeit / Homeofficeentstehende Mehrarbeit gelten die jeweilsanwendbaren gesetzlichen, tarifvertraglichen undbetrieblichen Regelungen.Stellung der BeschäftigtenBeschäftigte, die am mobilen Arbeiten oderHomeofficeteilnehmen,dürfeninihremberuflichen Fortkommen nicht smaßnahmen teilhaben können.Nummer 2 – Entgeltfortzahlung an FeiertagenFahrkosten zwischen häuslicher und betrieblicherNummer2 – /werden erBeschäftigten während der Arbeit im HomeofficeDer Arbeitgeber ergreift Maßnahmen, die es denBeschäftigten die Teilnahme an Meetings undBesprechungen ermöglichen.Die Beschäftigten werden bei Bedarf durchSchulungsmaßnahmen /Coachings zum nt unterstützt.Stärkung des Miteinanders der Beschäftigtendurch Bereitstellung von Budget für gemeinsameVeranstaltungen.Schulung von FührungskräftenUm die Vorgesetzten auf das Führen auf Distanz /virtuelle Führen vorzubereiten, werden siedementsprechend geschult.Sicherstellung des PersönlichkeitsschutzesBei Videokonferenzen muss es den Beschäftigtenfreigestellt werden, ob sie die Kamera ferenz bedürfen der Zustimmung derTeilnehmer.Eine technische Überwachung der Beschäftigtendarf nur im Rahmen gesetzlicher, verpflichtenderVorgaben erfolgen.8

Mobiles Arbeiten - HomeofficeUrlaub, Krankheit, FreistellungenBei Urlaub, Krankheit und Freistellungen gelten diegesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichenRegelungen. Diese Fehlzeiten meldet derBeschäftigte wie bisher dem Vorgesetzten / denzuständigen enDie notwendigen Arbeitsmittel, wie dset werden für die Dauer der Teilnahme ander mobilen Arbeit durch den Arbeitgeberbereitgestellt. Ansonsten hat er die Kosten für dieAnschaffung zu ln,insbesondereBürostühleundSchreibtische erfolgt durch den Arbeitgeber. ImFall der Nutzung von eigenen Büromöbeln oderdem Kauf durch den Beschäftigten erstattet derArbeitgeber die Kosten.Die Nutzung von eigenen Geräten (bring your ownDevice) und Büroausstattung erfolgt nur aufWunsch der Beschäftigten. Bei der Nutzung voneigenen Geräten wird bei technischen Problemenvom Arbeitgeber ein technischer Support zurVerfügung gestellt.Für die berufliche Nutzung der Wohnung derBeschäftigten beteiligt sich der Arbeitgeber durcheine Kompensationszahlung an den Kosten, wiez.B. Strom, Wasser.Technische StörungenBei längeren Störungen wird die Beschäftigung imBetrieb weitergeführt.DatenschutzDer Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dassder Datenschutz gewährleistet ist und dieDatenschutzgesetze eingehalten werden.Über die gesetzlichen und unternehmerischenRegelungen zur Umsetzung des Datenschutzesund der Datensicherheit für die häuslicheArbeitsstätte werden die Beschäftigten ingeeigneter Weise informiert.Vertrauliche Daten und Informationen sind vonden Beschäftigten so zu schützen, dass Dritte keineEinsicht und / oder Zugriff nehmen können.Unfallschutz bei Arbeitsunfällen im HomeofficeEin Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist einArbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz dergesetzlichen Unfallversicherung. Die Abgrenzungzwischen versicherter und unversicherter Tätigkeitist gerade im Homeoffice nicht ganz einfach, undes stellt sich die Frage, welche Wege beim mobilenArbeiten und Homeoffice versichert sind.Ein Versicherungsschutz kann z.B. durch Abschlusseiner Gruppenversicherung gewährleistet werden.Rückgabe von ArbeitsmaterialienBei einer Kündigung der Vereinbarung eitsmittelundUnterlagenunverzüglich dem Arbeitgeber zurückzugeben.Der Arbeitgeber bestätigt die Rückgabe.Technische Störungen gehen nicht zu Lasten derBeschäftigten, sofern sie dadurch an tz gehindert sind. Die Beschäftigtenbehalten ihren Vergütungsanspruch.9

Mobiles Arbeiten - HomeofficeBeteiligung der InteressenvertretungenDer Betriebsrat ist im Umfang seiner riebsratundArbeitgebersolltensichregelmäßig über ihre Erfahrungen zum mobilenArbeiten austauschen.Der Betriebsrat wird über die Inanspruchnahmeund über Ablehnungen durch den Arbeitgeber,regelmäßig informiert.Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung sindzu wahren (§ 178 Abs. 1 SGB IX).HaftungDer Beschäftigte haftet nicht bei �digung oder -verlust.Ausgenommen hiervon sind grob fahrlässige odervorsätzliche Fälle.Zutrittsrecht HomeofficeBei der Einrichtung eines festen Arbeitsplatzes inder Wohnung des Beschäftigten, verpflichtet ersich dem Arbeitgeber oder einem vom chutzbeauftragter)denZugangzurhäuslichen Arbeitsstätte zu gewähren.Der Zugang ist mit dem Beschäftigten hen Arbeitszeit liegen.Der Beschäftigte sichert zu, dass auch die mit ihmin häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigenPersonen mit dieser Regelung einverstanden sind.Ausgeschlossen ist der Zugang zum Zweck derLeistungs- und BetriebsratundEin (virtueller) Zugang zu den Beschäftigten lt e stellt der Arbeitgebersicher, dass mobil arbeitende Beschäftigte überdie Angebote der Gewerkschaften informiertwerden.KonfliktlösungenZur Konfliktlösung, sei es bei der Einrichtung einesmobilen Arbeitsplatzes, Vereinbarungen ungen von Zusatzvereinbarung wird vonden Betriebsparteien eine paritätisch besetzteKommission ins Leben gerufen.Salvatorische KlauselSollten Bestandteile der Vereinbarung ganz oderteilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden,wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung imÜbrigen nicht berührt. Die Betriebsparteienverpflichten sich, anstelle der timmung, die dem Gewollten am nächstenliegt, zu barungtrittmitihrerUnterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von6 Monaten / zum Kalenderjahresende gekündigtwerden. Im Falle der Kündigung wirkt dieBetriebsvereinbarung bis zum Abschluss einerneuen Vereinbarung nach.Die Arbeitsvertraglichen Regelungen bleibenhiervon unberührt.10

Mobiles Arbeiten - HomeofficeBeitrittserklärungDBV – Wir stärker als ich11

Mobiles Arbeiten - HomeofficeDisclaimer:Diese Broschüre ist für die Mitglieder unserer Gewerkschaft DBV gedacht. Die Hinweise wurden nach bestemWissen und Gewissen erstellt. Für Fehler oder Ungenauigkeiten, für die wir trotz gewissenhafter Arbeit keineGewähr übernehmen können, möchten wir uns bereits jetzt entschuldigen. Rechtsansprüche entstehen ausdiesem rechtlich unverbindlichen Dokument keine.Alle Rechte bezüglich Nachdruck und Zitaten verbleiben bei der Gewerkschaft Deutscher BankangestelltenVerband e.V, Kreuzstrasse 20, 40210 Düsseldorf. Anfragen hierzu bitte postalisch oder per E-Mail [email protected] der Publikation: Bitte Zeilenumbruch mit Enter erstellen.DBV – Deutscher Bankangestellten-VerbandV.i.S.P. Ute Beese, DBV 032021HauptgeschäftsstelleKreuzstraße 2040210 Düsseldorfwww.dbv-gewerkschaft.info12

Personalplanung § 92 BetrVG Leistungs- und Verhaltenskontrolle § 87 Abs. 1 Nr. 1 6 Änderung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsumgebung § 91 BetrVG Auswahlrichtlinien § 95 Abs. 1 und 2 BetrVG Versetzung § 99 BetrV